Anwalt für Insolvenz in Eigenverwaltung

Insolvenz in Eigenverwaltung – rechtlich fundiert begleiten

Sanieren. Entschuldung strukturieren. Zukunft gestalten – unter Ihrer Leitung.

Sie führen ein Unternehmen, das sich in einer wirtschaftlichen Krise befindet? Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind bereits eingetreten oder drohen?

Die Insolvenz in Eigenverwaltung kann – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – ein Instrument zur strukturierten Sanierung sein. Sie ermöglicht es der Geschäftsführung, das Unternehmen unter gerichtlicher Aufsicht fortzuführen und einen Insolvenzplan zur Entschuldung zu erarbeiten.

Eine sorgfältige rechtliche Prüfung und Vorbereitung ist hierbei entscheidend.

Was ist die Insolvenz in Eigenverwaltung?

Die Eigenverwaltung ist in den §§ 270 ff. InsO geregelt. Anders als im Regelinsolvenzverfahren bleibt die Geschäftsführung im Amt. Ein gerichtlich bestellter Sachwalter überwacht das Verfahren.

Ziel kann insbesondere sein:

  • Sanierung durch Insolvenzplan
  • Fortführung des Unternehmens
  • geordnete Entschuldung
  • Erhalt von Arbeitsplätzen und Geschäftsbeziehungen
  • Reduzierung persönlicher Haftungsrisiken durch rechtzeitiges Handeln

Ob dieses Verfahren im Einzelfall geeignet ist, hängt von der wirtschaftlichen Situation und der Struktur des Unternehmens ab.

Insolvenz in Eigenverwaltung Anwalt Berlin

Insolvenz in Eigenverwaltung Anwalt Berlin

Warum frühzeitige rechtliche Beratung wichtig ist

In einer Unternehmenskrise stellen sich regelmäßig komplexe Fragen:

  • Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor?
  • Besteht Antragspflicht?
  • Welche Zahlungen sind noch zulässig?
  • Welche Haftungsrisiken bestehen für die Geschäftsführung?
  • Ist Eigenverwaltung oder ggf. ein anderes Verfahren sinnvoll?

Eine rechtzeitige Analyse schafft Klarheit und ermöglicht es, Handlungsoptionen strukturiert zu prüfen.

Ablauf einer möglichen Eigenverwaltung

1. Analysephase

  • Prüfung der Insolvenzreife
  • Bewertung von Haftungsrisiken
  • Erste Einschätzung der Sanierungsfähigkeit
  • Abstimmung mit Steuerberatung und Controlling

2. Vorbereitung des Antrags

  • Erstellung eines Sanierungskonzepts
  • Liquiditätsplanung
  • Zusammenstellung der Antragsunterlagen
  • Abstimmung mit wesentlichen Beteiligten

3. Vorläufiges Verfahren

  • Bestellung eines vorläufigen Sachwalters
  • Sicherung der Liquidität
  • Organisation der Insolvenzgeldvorfinanzierung
  • Strukturierung der internen Prozesse

4. Insolvenzplanverfahren

  • Erstellung eines Insolvenzplans
  • Bildung von Gläubigergruppen
  • Vorbereitung des Abstimmungstermins
  • gerichtliche Bestätigung
  • Aufhebung des Verfahrens

Der konkrete Ablauf hängt stets vom Einzelfall ab.

Persönliche Haftungsrisiken der Geschäftsführung

Geschäftsführer sehen sich in der Krise häufig mit erheblichen rechtlichen Risiken konfrontiert, etwa:

  • Haftung wegen verspäteter Antragstellung
  • Haftung für verbotene Zahlungen
  • steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Vorwürfe
  • strafrechtliche Risiken (z. B. Bankrotttatbestände)

Eine strukturierte rechtliche Begleitung dient nicht nur der Unternehmenssanierung, sondern auch der Absicherung der Geschäftsführung.

Für welche Unternehmen kann Eigenverwaltung in Betracht kommen?

Eigenverwaltung kann insbesondere geprüft werden bei:

  • mittelständischen Unternehmen
  • Familienbetrieben
  • Bau- und Handwerksunternehmen
  • technologieorientierten Unternehmen
  • Gesellschaften mit grundsätzlich tragfähigem Geschäftsmodell

Nicht in jedem Fall ist Eigenverwaltung geeignet. Bei erheblichen Pflichtverletzungen, fehlender Transparenz oder nicht tragfähiger wirtschaftlicher Grundlage kann ein anderes Vorgehen angezeigt sein.

Erstberatung – strukturierte Einschätzung Ihrer Situation

In einer persönlichen Erstberatung werden insbesondere folgende Punkte geprüft:

  • Besteht Insolvenzreife?
  • Welche Handlungsoptionen kommen in Betracht (Eigenverwaltung, Schutzschirm, StaRUG, Regelinsolvenz)?
  • Welche Risiken bestehen für die Geschäftsführung?
  • Welche wirtschaftliche Perspektive ist realistisch?

Ziel ist eine fundierte Entscheidungsgrundlage.

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Insolvenz in Eigenverwaltung – verantwortungsvolle Krisensteuerung

Die Eigenverwaltung ist kein Automatismus, sondern ein rechtlich anspruchsvolles Verfahren. Sie erfordert:

  • sorgfältige Vorbereitung
  • transparente Kommunikation
  • belastbare wirtschaftliche Planung
  • präzise juristische Umsetzung

Eine frühzeitige Beratung kann helfen, Risiken zu begrenzen und Gestaltungsspielräume zu wahren.

Diskrete Kontaktaufnahme

Wenn sich Ihr Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise befindet, empfiehlt sich eine zeitnahe rechtliche Prüfung.

Gerne können Sie einen Termin für eine vertrauliche Beratung vereinbaren.

Je früher eine Situation strukturiert analysiert wird, desto größer sind regelmäßig die Handlungsoptionen.

Sehr gern.
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Der Ton bleibt seriös, informativ und kompetenzorientiert – ohne unzulässige Werbeaussagen oder Erfolgsversprechen.

Vertiefende Informationen zur Insolvenz in Eigenverwaltung

Gesetzliche Grundlagen der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO)

Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist in den §§ 270 ff. der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Sie stellt eine besondere Verfahrensart innerhalb des Insolvenzrechts dar.

Voraussetzung ist insbesondere:

  • das Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung),
  • die Eignung der Geschäftsführung zur ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung,
  • sowie die Erwartung, dass keine Nachteile für die Gläubiger entstehen.

Das Insolvenzgericht prüft diese Voraussetzungen sorgfältig. Es bestellt keinen Insolvenzverwalter, sondern einen Sachwalter, der die Geschäftsführung überwacht.

Die operative Leitung verbleibt bei der Unternehmensführung.

Insolvenzreife – zentrale Prüfung vor jeder Antragstellung

Vor Einleitung eines Eigenverwaltungsverfahrens ist eine präzise rechtliche Analyse zwingend erforderlich.

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (regelmäßig drei Wochen) im Wesentlichen zu erfüllen.

Überschuldung (§ 19 InsO)

Überschuldung ist gegeben, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht.

Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

Diese liegt vor, wenn absehbar ist, dass künftige Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt werden können.

Die korrekte Einordnung ist haftungsrechtlich von erheblicher Bedeutung.

Die Rolle des Sachwalters

Im Unterschied zur Regelinsolvenz übernimmt der Sachwalter nicht die Geschäftsführung.

Seine Aufgaben bestehen insbesondere in:

  • Überwachung der wirtschaftlichen Entwicklung
  • Prüfung der Einhaltung insolvenzrechtlicher Vorgaben
  • Kontrolle der Masseerhaltung
  • Berichterstattung an das Insolvenzgericht

Eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführung, Sachwalter und Gericht ist ein wesentlicher Faktor für einen geordneten Ablauf.

Wirtschaftliche Stabilisierung im Verfahren

Neben der juristischen Strukturierung ist die wirtschaftliche Stabilisierung entscheidend.

Typische Maßnahmen können sein:

  • Sicherung der Liquidität durch Insolvenzgeld
  • Überprüfung von Dauerschuldverhältnissen
  • Verhandlungen mit wesentlichen Gläubigern
  • Anpassung von Kostenstrukturen
  • Optimierung interner Prozesse

Ziel ist eine tragfähige Fortführungsperspektive.

Der Insolvenzplan – rechtliches Instrument der Entschuldung

Der Insolvenzplan ermöglicht eine individuelle Sanierungslösung.

Er besteht aus:

  1. Darstellendem Teil
    Darstellung der wirtschaftlichen Ausgangslage und der geplanten Sanierung.
  2. Gestaltendem Teil
    Konkrete Regelungen zur Befriedigung der Gläubiger und zur künftigen Struktur des Unternehmens.

Mögliche Inhalte:

  • Quotenzahlungen
  • Stundungen
  • Teilverzichte
  • Kapitalmaßnahmen
  • Investorenlösungen

Der Plan wird in Gläubigergruppen abgestimmt und bedarf gerichtlicher Bestätigung.

Abgrenzung zu anderen Sanierungsinstrumenten

Nicht jede Krise erfordert zwingend eine Eigenverwaltung.

Je nach Situation kommen auch in Betracht:

  • Restrukturierung nach dem StaRUG
  • Schutzschirmverfahren
  • außergerichtliche Sanierung
  • geordnete Regelinsolvenz

Die Auswahl hängt von der wirtschaftlichen Ausgangslage, der Gläubigerstruktur und der zeitlichen Dringlichkeit ab.

Typische Krisensituationen in der unternehmerischen Praxis

In der Praxis treten Eigenverwaltungsverfahren häufig bei folgenden Konstellationen auf:

  • Liquiditätsengpässe trotz vorhandener Auftragslage
  • Kündigung von Kreditlinien
  • Rückstände bei Sozialversicherungsbeiträgen
  • erhebliche Kostensteigerungen
  • Projektverzögerungen im Bau- oder Immobilienbereich
  • Gesellschafterkonflikte mit wirtschaftlichen Auswirkungen

Eine sachliche Analyse ermöglicht es, zwischen vorübergehender Krise und struktureller Schieflage zu unterscheiden.

Kommunikation in der Unternehmenskrise

Neben der rechtlichen Umsetzung ist eine abgestimmte Kommunikation von großer Bedeutung.

Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • Information der Mitarbeiter
  • Gespräche mit Banken und Lieferanten
  • Sicherung laufender Geschäftsbeziehungen
  • transparente Darstellung des Sanierungskonzepts

Eine professionelle Kommunikation kann wesentlich zur Stabilisierung beitragen.

Dauer eines Eigenverwaltungsverfahrens

Die Dauer hängt von der Komplexität des Unternehmens und der Gläubigerstruktur ab.

Typischer Ablaufrahmen:

  • Vorbereitungsphase: mehrere Wochen
  • Vorläufiges Verfahren: etwa 2–3 Monate
  • Planverfahren: abhängig vom Umfang der Restrukturierung
  • Gesamtdauer häufig zwischen 6 und 12 Monaten

Jeder Fall ist individuell zu bewerten.

Persönliche Verantwortung der Geschäftsführung

Die Eigenverwaltung bedeutet nicht nur unternehmerische Gestaltung, sondern auch besondere Verantwortung.

Zu beachten sind insbesondere:

  • Einhaltung insolvenzrechtlicher Zahlungsverbote
  • ordnungsgemäße Buchführung
  • vollständige Offenlegung wirtschaftlicher Verhältnisse
  • rechtzeitige Antragstellung

Eine strukturierte Dokumentation ist im Hinblick auf mögliche Haftungs- oder Strafverfahren von erheblicher Bedeutung.

Wann besondere Vorsicht geboten ist

Nicht in jeder Situation ist die Eigenverwaltung geeignet.

Kritisch können insbesondere sein:

  • fehlende oder unvollständige Buchhaltung
  • schwerwiegende Pflichtverletzungen
  • bereits eingeleitete Strafverfahren
  • nicht tragfähige Geschäftsmodelle
  • tiefgreifend zerstörtes Vertrauen bei Hauptgläubigern

In solchen Fällen ist eine differenzierte rechtliche Prüfung erforderlich.

Eigenverwaltung als unternehmerische Restrukturierungsentscheidung

Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist kein Automatismus und kein Standardverfahren.

Sie ist ein juristisch strukturiertes Instrument zur Sanierung, das sorgfältige Vorbereitung, wirtschaftliche Tragfähigkeit und transparente Verfahrensführung voraussetzt.

Eine frühzeitige und fundierte Analyse schafft Klarheit über:

  • die rechtliche Ausgangslage
  • bestehende Risiken
  • realistische Sanierungsoptionen
  • mögliche Alternativen

Je früher eine Situation rechtlich geprüft wird, desto größer ist regelmäßig der Handlungsspielraum.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Insolvenz in Eigenverwaltung

Was ist eine Insolvenz in Eigenverwaltung?

Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist ein besonderes Insolvenzverfahren nach §§ 270 ff. InsO. Anders als im Regelverfahren bleibt die Geschäftsführung im Amt und führt das Unternehmen unter gerichtlicher Aufsicht selbst weiter. Ein Sachwalter überwacht das Verfahren, übernimmt jedoch nicht die operative Leitung.

Wann kommt eine Eigenverwaltung in Betracht?

Eine Eigenverwaltung kann in Betracht kommen bei:

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
  • Überschuldung (§ 19 InsO)
  • drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

Voraussetzung ist, dass keine Umstände erkennbar sind, die zu Nachteilen für die Gläubiger führen würden.

Wer entscheidet über die Eigenverwaltung?

Das zuständige Insolvenzgericht entscheidet auf Antrag des Unternehmens. Es prüft:

  • ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen
  • ob die Geschäftsführung geeignet erscheint
  • ob das Verfahren nicht zu Gläubigernachteilen führt

Das Gericht kann den Antrag ablehnen, wenn Zweifel an der Eignung bestehen.

Was ist der Unterschied zwischen Eigenverwaltung und Regelinsolvenz?

In der Regelinsolvenz übernimmt ein Insolvenzverwalter die vollständige Kontrolle über das Unternehmen.

In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung im Amt und steuert die Sanierung selbst – unter Aufsicht eines Sachwalters.

Verliert die Geschäftsführung ihre Entscheidungsbefugnis?

Nein. In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung grundsätzlich handlungs- und vertretungsbefugt. Bestimmte Maßnahmen können jedoch der Zustimmung des Sachwalters oder des Gerichts bedürfen.

Was ist ein Sachwalter?

Der Sachwalter ist eine vom Gericht bestellte Person, die:

  • die Geschäftsführung überwacht
  • die wirtschaftliche Entwicklung prüft
  • die Insolvenzmasse kontrolliert
  • dem Gericht berichtet

Er übernimmt keine operative Unternehmensführung.

Wie lange dauert eine Insolvenz in Eigenverwaltung?

Die Dauer hängt vom Einzelfall ab. Häufige Zeitrahmen sind:

  • Vorbereitungsphase: mehrere Wochen
  • Vorläufiges Verfahren: ca. 2–3 Monate
  • Planverfahren: abhängig von Komplexität
  • Gesamtdauer: häufig 6–12 Monate

Jedes Verfahren ist individuell.

Was ist ein Insolvenzplan?

Der Insolvenzplan ist ein rechtliches Instrument zur individuellen Schuldenregelung.

Er kann insbesondere regeln:

  • Teilverzicht der Gläubiger
  • Stundungen
  • Quotenzahlungen
  • Kapitalmaßnahmen
  • Investorenlösungen

Nach Annahme durch die Gläubiger und gerichtlicher Bestätigung wird das Verfahren aufgehoben.

Wie hoch ist die Gläubigerquote in der Eigenverwaltung?

Die Quote hängt von:

  • Vermögenslage
  • Liquiditätsplanung
  • Sanierungskonzept
  • Verhandlungsergebnissen

ab. Eine pauschale Aussage zur Höhe der Quote ist nicht möglich.

Können Arbeitsplätze in der Eigenverwaltung erhalten bleiben?

Ziel der Eigenverwaltung ist regelmäßig die Fortführung des Unternehmens. Ob und in welchem Umfang Arbeitsplätze erhalten bleiben können, hängt von der wirtschaftlichen Situation und der Sanierungsstrategie ab.

Was passiert mit laufenden Arbeitsverträgen?

Arbeitsverträge bestehen grundsätzlich fort. Es gelten jedoch insolvenzrechtliche Besonderheiten, insbesondere verkürzte Kündigungsfristen gemäß § 113 InsO.

Wer zahlt die Löhne während der Insolvenz?

In den ersten drei Monaten nach Antragstellung kann Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden. Dieses Instrument dient der Stabilisierung der Liquidität.

Was passiert mit bestehenden Krediten?

Kreditverträge bleiben zunächst bestehen. Banken können Sicherheiten verwerten, soweit insolvenzrechtlich zulässig. Häufig erfolgen Verhandlungen über Fortführungslösungen.

Können Miet- oder Leasingverträge gekündigt werden?

Dauerschuldverhältnisse können unter bestimmten insolvenzrechtlichen Voraussetzungen mit verkürzten Fristen beendet werden. Eine Einzelfallprüfung ist erforderlich.

Haftet die Geschäftsführung persönlich?

Geschäftsführer können insbesondere haften bei:

  • verspäteter Antragstellung
  • verbotenen Zahlungen nach Insolvenzreife
  • Verletzung steuerlicher Pflichten
  • Sozialversicherungsrückständen

Eine rechtzeitige rechtliche Beratung dient der Risikominimierung.

Wann liegt Insolvenzverschleppung vor?

Insolvenzverschleppung kann vorliegen, wenn trotz bestehender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kein rechtzeitiger Insolvenzantrag gestellt wird. Die Antragspflicht beträgt regelmäßig drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.

Ist eine Eigenverwaltung auch für kleinere Unternehmen möglich?

Ja, grundsätzlich auch für kleinere oder mittelständische Unternehmen. Entscheidend ist nicht die Größe, sondern die wirtschaftliche Struktur und Sanierungsfähigkeit.

Was ist der Unterschied zwischen Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) ist eine besondere Form der Eigenverwaltung. Es setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus und gewährt eine Frist von bis zu drei Monaten zur Erstellung eines Insolvenzplans.

Was ist das StaRUG und wann ist es sinnvoll?

Das StaRUG ermöglicht eine vorinsolvenzliche Restrukturierung bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Es kommt insbesondere in einer frühen Krisenphase in Betracht.

Kann das Gericht die Eigenverwaltung wieder aufheben?

Ja. Wenn sich zeigt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder Gläubigerinteressen beeinträchtigt werden, kann das Gericht zur Regelinsolvenz übergehen.

Wird die Insolvenz öffentlich bekannt gemacht?

Ja. Insolvenzverfahren werden im Insolvenzregister veröffentlicht. Geschäftspartner erfahren in der Regel von der Antragstellung.

Können Gesellschafter ihre Anteile behalten?

Das hängt vom Insolvenzplan ab. In vielen Fällen können Gesellschafter beteiligt bleiben, insbesondere wenn eine Fortführungslösung angestrebt wird.

Ist ein Investoreneinstieg während des Verfahrens möglich?

Ja. Die Eigenverwaltung kann Investorenprozesse erleichtern, da Strukturen bereinigt und Altverbindlichkeiten geregelt werden können.

Wie wirkt sich die Eigenverwaltung auf die Bonität aus?

Während des Verfahrens ist die Kreditwürdigkeit regelmäßig eingeschränkt. Nach erfolgreicher Planbestätigung kann eine wirtschaftliche Stabilisierung erfolgen. Die Bonitätsentwicklung hängt vom individuellen Sanierungserfolg ab.

Welche Unterlagen werden für eine Eigenverwaltung benötigt?

Typischerweise erforderlich sind:

  • aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen
  • Liquiditätsstatus
  • Vermögensübersicht
  • Gläubigerverzeichnis
  • Sanierungskonzept
  • Fortführungsprognose

Die Anforderungen variieren je nach Unternehmensgröße.

Ist eine Eigenverwaltung auch bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglich?

Ja. Anders als das Schutzschirmverfahren setzt die Eigenverwaltung nicht zwingend drohende Zahlungsunfähigkeit voraus. Sie ist auch bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglich.

Wann sollte rechtlicher Rat eingeholt werden?

Sobald Anzeichen bestehen wie:

  • wiederholte Liquiditätsengpässe
  • nicht erfüllbare Zahlungsverpflichtungen
  • Kündigung von Kreditlinien
  • erhebliche Rückstände bei Sozialabgaben oder Steuern

Eine frühzeitige Analyse erweitert regelmäßig die Handlungsoptionen.

Ist die Eigenverwaltung ein „Scheitern“ des Unternehmens?

Rechtlich handelt es sich um ein Sanierungsinstrument. Wirtschaftlich kann sie – bei geeigneter Struktur – eine Phase der Restrukturierung darstellen. Die Bewertung hängt vom individuellen Verlauf ab.

Welche Alternativen bestehen zur Eigenverwaltung?

Alternativen können sein:

  • außergerichtliche Sanierung
  • StaRUG-Verfahren
  • Schutzschirmverfahren
  • Regelinsolvenz
  • geordnete Liquidation

Die geeignete Option ist einzelfallabhängig.

Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist ein komplexes, gesetzlich strukturiertes Sanierungsverfahren.

Sie setzt voraus:

  • sorgfältige rechtliche Prüfung
  • transparente wirtschaftliche Analyse
  • tragfähiges Sanierungskonzept
  • strukturierte Verfahrensführung

Eine fundierte Erstberatung schafft Klarheit über die individuelle Situation und mögliche Handlungsoptionen.