Restrukturierung statt Insolvenz – Handeln, bevor andere entscheiden

Ihr Unternehmen ist nicht gescheitert.
Es steht wirtschaftlich unter Druck.

Steigende Finanzierungskosten. Zurückhaltende Kreditgeber. Verzögerte Zahlungseingänge. Kündigungsandrohungen.

Und die zentrale Frage:

Besteht noch eine Sanierungsmöglichkeit – oder ist ein Insolvenzantrag unausweichlich?

In vielen Fällen gibt es einen strukturierten Ausweg:
das Restrukturierungsverfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG).

Entscheidend ist der richtige Zeitpunkt.

StaRUG – Sanierung außerhalb der Insolvenz

Das StaRUG ermöglicht Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit eine gerichtliche Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens.

Ziel ist es, durch einen Restrukturierungsplan:

  • Verbindlichkeiten neu zu ordnen
  • Forderungen zu reduzieren oder zu strecken
  • einzelne Gläubigergruppen einzubeziehen
  • Mehrheitsentscheidungen gerichtlich bestätigen zu lassen
  • Vollstreckungsmaßnahmen zeitweise zu stoppen
  • das Unternehmen fortzuführen

Wesentlich ist:

Die Geschäftsleitung bleibt grundsätzlich im Amt.
Es wird kein Insolvenzverwalter eingesetzt.
Das Verfahren ist kein öffentliches Insolvenzverfahren.

Restrukturierung statt Insolvenz Berlin

Restrukturierung statt Insolvenz Berlin

Der Unterschied zwischen Krise und Kontrollverlust

Das Restrukturierungsverfahren setzt vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit an – bei drohender Zahlungsunfähigkeit.

Hier liegt das strategische Zeitfenster.

Wer frühzeitig handelt, kann:

  • Haftungsrisiken reduzieren
  • Verhandlungsspielräume wahren
  • strukturiert mit Gläubigern verhandeln
  • Reputationsschäden vermeiden
  • betriebliche Stabilität sichern

Wer zu lange wartet, verliert Handlungsmöglichkeiten.

Wann kommt ein Restrukturierungsverfahren in Betracht?

Typische Konstellationen:

  • Kündigung oder Einschränkung von Kreditlinien
  • Verletzung von Finanzkennzahlen (Covenants)
  • Wegfall wesentlicher Auftraggeber
  • auslaufende Anschlussfinanzierungen
  • absehbare Liquiditätslücke
  • persönliche Bürgschaften der Geschäftsführung
  • Gesellschafterkonflikte mit wirtschaftlichen Auswirkungen

Wenn sich eine Liquiditätslücke in den kommenden 12–24 Monaten abzeichnet, sollte eine rechtliche Prüfung erfolgen.

Unsere Beratung im Restrukturierungsverfahren

Das StaRUG ist kein standardisiertes Formularverfahren.
Es erfordert eine fundierte wirtschaftliche und rechtliche Analyse.

Wir prüfen insbesondere:

  • Liquiditätsplanung
  • Fortführungsprognose
  • Finanzierungsstruktur
  • Sicherheitenlage
  • Gläubigerstruktur
  • Organhaftungsrisiken
  • wirtschaftliche Sanierungsfähigkeit

Auf dieser Grundlage entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine tragfähige Strategie.

Je nach Situation:

  • außergerichtliche Verhandlungen
  • strukturierte Einbindung des Gerichts
  • gerichtliche Planbestätigung
  • Stabilisierungsanordnung

Vorteile gegenüber einem Insolvenzverfahren

Restrukturierungsverfahren (StaRUG) Insolvenzverfahren
Kein öffentliches Insolvenzverfahren Öffentliches Verfahren
Geschäftsleitung bleibt im Amt Insolvenzverwalter möglich
Selektive Gläubigereinbindung Gesamtheit der Gläubiger betroffen
Flexible gerichtliche Einbindung Vollumfängliche Verfahrensstruktur
Frühzeitige Sanierung Reaktion auf eingetretene Zahlungsunfähigkeit

Das Restrukturierungsverfahren ist kein „Insolvenzverfahren light“, sondern ein eigenständiges gesetzliches Sanierungsinstrument.

Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Vorstände

In wirtschaftlichen Krisen steigen die persönlichen Risiken:

  • Insolvenzverschleppung
  • Haftung für verbotene Zahlungen
  • steuerrechtliche Haftung
  • Haftung gegenüber Sozialversicherungsträgern
  • Organhaftung gegenüber Gesellschaftern

Eine frühzeitige, strukturierte Beratung kann helfen, diese Risiken zu minimieren.

Nicht jedes Unternehmen ist sanierungsfähig

Eine seriöse Beratung umfasst auch eine realistische Einschätzung.

Nicht jedes Unternehmen ist restrukturierungsfähig.
Nicht jedes StaRUG-Verfahren ist wirtschaftlich sinnvoll.

Gegebenenfalls sind Alternativen zu prüfen, etwa:

  • außergerichtliche Sanierung
  • Insolvenz in Eigenverwaltung
  • geordnete Regelinsolvenz

Ziel ist nicht ein bestimmtes Verfahren, sondern die wirtschaftlich und rechtlich sinnvollste Lösung.

Restrukturierungsverfahren nach StaRUG – Beratung in Berlin

Wir beraten Geschäftsführer, Vorstände, Gesellschafter und Unternehmer bei drohender Zahlungsunfähigkeit zu:

  • Sanierungsmöglichkeiten außerhalb der Insolvenz
  • Restrukturierungsplänen nach StaRUG
  • Haftungsfragen
  • strategischer Verfahrenswahl

Die Beratung erfolgt diskret und unter Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit.

Jetzt rechtzeitig prüfen lassen

Je früher eine rechtliche Bewertung erfolgt, desto größer ist der Handlungsspielraum.

Wenn sich eine wirtschaftliche Krise abzeichnet, empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Analyse der Situation.

Vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch zur Prüfung Ihrer Restrukturierungsoptionen.

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Häufige Fragen zum Restrukturierungsverfahren nach StaRUG (FAQ)

1. Was ist das Restrukturierungsverfahren nach StaRUG?

Das Restrukturierungsverfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist ein gesetzlich geregeltes Sanierungsinstrument außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Es ermöglicht Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit eine gerichtliche Restrukturierung von Verbindlichkeiten, ohne ein Insolvenzverfahren eröffnen zu müssen.

2. Ab wann kann ein StaRUG-Verfahren eingeleitet werden?

Ein Restrukturierungsverfahren ist möglich, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt (§ 18 InsO). Zahlungsunfähigkeit darf noch nicht eingetreten sein. Entscheidend ist eine belastbare Liquiditätsplanung, die zeigt, dass innerhalb der kommenden 24 Monate eine Finanzierungslücke entsteht.

3. Was bedeutet „drohende Zahlungsunfähigkeit“?

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn absehbar ist, dass ein Unternehmen seine fälligen Zahlungsverpflichtungen künftig nicht mehr erfüllen kann. Maßgeblich ist eine vorausschauende Liquiditätsprognose – in der Regel über 12 bis 24 Monate.

4. Ist das Restrukturierungsverfahren öffentlich?

Nein. Anders als ein Insolvenzverfahren wird das StaRUG-Verfahren nicht automatisch öffentlich bekannt gemacht. Es erfolgt keine Veröffentlichung im Insolvenzportal, sofern keine besonderen gerichtlichen Maßnahmen erforderlich werden.

5. Bleibt die Geschäftsführung im Amt?

Ja. Die Geschäftsleitung bleibt grundsätzlich handlungsbefugt. Ein Insolvenzverwalter wird nicht eingesetzt. Nur in Ausnahmefällen kann ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden.

6. Was ist ein Restrukturierungsplan?

Der Restrukturierungsplan ist das zentrale Instrument des Verfahrens. Er regelt, wie Verbindlichkeiten angepasst werden sollen – etwa durch Stundungen, Forderungsverzichte, Rangrücktritte oder andere finanzielle Anpassungen.

7. Können Gläubiger gegen ihren Willen gebunden werden?

Ja. Wenn innerhalb einer Gläubigergruppe die gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit zustimmt, kann der Plan auch für einzelne ablehnende Gläubiger verbindlich werden – nach gerichtlicher Bestätigung.

8. Welche Mehrheiten sind erforderlich?

In jeder betroffenen Gläubigergruppe ist eine qualifizierte Mehrheit von 75 % der Stimmrechte erforderlich. Die Stimmrechte richten sich in der Regel nach der Höhe der Forderungen.

9. Können einzelne Gläubigergruppen ausgeschlossen werden?

Ja. Das Verfahren kann selektiv gestaltet werden. Es müssen nicht alle Gläubiger einbezogen werden, sondern nur diejenigen, deren Forderungen restrukturiert werden sollen.

10. Kann eine Vollstreckung gestoppt werden?

Ja. Das Gericht kann eine sogenannte Stabilisierungsanordnung erlassen, mit der Vollstreckungsmaßnahmen zeitweise untersagt oder ausgesetzt werden.

11. Ist das StaRUG ein „Insolvenzverfahren light“?

Nein. Das Restrukturierungsverfahren ist ein eigenständiges Sanierungsinstrument außerhalb der Insolvenz. Es setzt früher an und verfolgt eine andere rechtliche Systematik.

12. Wann ist StaRUG nicht mehr möglich?

Wenn bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne eingetreten ist, kommt grundsätzlich nur noch ein Insolvenzverfahren in Betracht.

13. Wie lange dauert ein Restrukturierungsverfahren?

Die Dauer hängt von der Komplexität, der Anzahl der Gläubiger und der Struktur des Unternehmens ab. In einfacheren Fällen kann es wenige Wochen dauern, komplexe Verfahren benötigen mehrere Monate.

14. Welche Unternehmen können StaRUG nutzen?

Grundsätzlich alle haftungsbeschränkten Unternehmen, insbesondere GmbHs, UGs, AGs sowie größere Personenhandelsgesellschaften.

15. Können auch Immobiliengesellschaften StaRUG nutzen?

Ja. Gerade bei finanzierungsintensiven Immobiliengesellschaften kann das Verfahren zur Anpassung von Darlehensstrukturen geeignet sein.

16. Ist StaRUG für kleine Unternehmen geeignet?

Das hängt von der Struktur und der Gläubigerlage ab. Bei sehr kleinen Strukturen kann eine außergerichtliche Lösung wirtschaftlich sinnvoller sein.

17. Muss ein Gericht immer eingeschaltet werden?

Nein. Das Verfahren kann teilweise außergerichtlich vorbereitet werden. Das Gericht wird nur für bestimmte Maßnahmen einbezogen, etwa zur Planbestätigung oder Stabilisierungsanordnung.

18. Was ist ein Restrukturierungsbeauftragter?

Das Gericht kann einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, der das Verfahren überwacht. Dies ist jedoch nicht zwingend in jedem Fall erforderlich.

19. Wie unterscheidet sich StaRUG von der Insolvenz in Eigenverwaltung?

Bei StaRUG liegt noch keine Zahlungsunfähigkeit vor. Die Eigenverwaltung ist ein Insolvenzverfahren und setzt regelmäßig einen Insolvenzantrag voraus.

20. Welche Rolle spielt die Liquiditätsplanung?

Eine belastbare Liquiditätsplanung ist zentrale Voraussetzung. Sie bildet die Grundlage für die Feststellung drohender Zahlungsunfähigkeit.

21. Kann StaRUG Haftungsrisiken reduzieren?

Ein frühzeitiges und strukturiertes Vorgehen kann helfen, Haftungsrisiken zu begrenzen. Entscheidend ist eine rechtlich saubere Vorbereitung.

22. Droht Haftung bei falscher Einschätzung?

Ja. Eine fehlerhafte Beurteilung der Insolvenzreife kann Haftungsrisiken auslösen. Daher ist eine sorgfältige Prüfung erforderlich.

23. Können Gesellschafter eingebunden werden?

Ja. Der Restrukturierungsplan kann auch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen enthalten, etwa Kapitalmaßnahmen oder Rangrücktritte.

24. Sind Banken verpflichtet zuzustimmen?

Nein. Banken sind nicht automatisch verpflichtet. Allerdings kann eine qualifizierte Mehrheit innerhalb einer Gruppe ausreichen.

25. Kann das Verfahren scheitern?

Ja. Wenn erforderliche Mehrheiten nicht erreicht werden oder wirtschaftliche Voraussetzungen fehlen, kann das Verfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werden.

26. Was kostet ein StaRUG-Verfahren?

Die Kosten hängen von Größe, Komplexität und Gläubigerstruktur ab. Eine individuelle Kostenschätzung ist im Rahmen einer Erstberatung möglich.

27. Wird das Verfahren im Handelsregister eingetragen?

Nein, grundsätzlich nicht automatisch.

28. Kann StaRUG mehrfach genutzt werden?

Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Beschränkung, jedoch ist eine erneute Nutzung nur unter bestimmten Voraussetzungen realistisch.

29. Wie wirkt sich StaRUG auf laufende Verträge aus?

Verträge bleiben grundsätzlich bestehen. Anpassungen müssen gesondert vereinbart oder in den Plan integriert werden.

30. Können Arbeitnehmer betroffen sein?

Das Verfahren zielt primär auf Finanzverbindlichkeiten ab. Arbeitsverhältnisse stehen regelmäßig nicht im Mittelpunkt.

31. Ist ein Eigenantrag erforderlich?

Nein. StaRUG ist kein Insolvenzantrag, sondern ein eigenständiges Restrukturierungsverfahren.

32. Gibt es Fristen?

Ja. Maßgeblich ist insbesondere der Zeitpunkt vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.

33. Kann ein Insolvenzverfahren parallel laufen?

Nein. StaRUG setzt voraus, dass noch kein Insolvenzverfahren eröffnet ist.

34. Welche Unterlagen werden benötigt?

Typischerweise: Jahresabschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Liquiditätsplanung, Darlehensverträge, Sicherheitenübersicht.

35. Ist das Verfahren international anwendbar?

Das hängt vom Sitz und vom Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) ab.

36. Können Steuerforderungen einbezogen werden?

Grundsätzlich ja, sofern sie Teil des Restrukturierungsplans sind.

37. Ist StaRUG für Start-ups geeignet?

In Einzelfällen ja, insbesondere bei Finanzierungsstrukturproblemen.

38. Welche Alternativen gibt es zu StaRUG?

Außergerichtliche Sanierung, Insolvenz in Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz können Alternativen sein.

39. Wann sollte man rechtliche Beratung suchen?

Sobald eine Liquiditätslücke absehbar wird oder Banken Sicherheiten neu bewerten.

40. Warum ist frühzeitiges Handeln entscheidend?

Je früher die rechtliche Situation analysiert wird, desto größer ist der Handlungsspielraum und desto mehr Optionen stehen zur Verfügung.

Handlungsempfehlung

Wenn sich bei Ihnen Anzeichen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zeigen, empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung Ihrer Situation.

Eine strukturierte Analyse kann klären, ob ein Restrukturierungsverfahren nach StaRUG in Betracht kommt oder andere Lösungen wirtschaftlich sinnvoller sind.