Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) – Sanierungschance rechtzeitig nutzen

Ihr Unternehmen ist noch zahlungsfähig, befindet sich jedoch in einer wirtschaftlich angespannten Situation?
Dann kann das Schutzschirmverfahren gemäß § 270d InsO unter bestimmten Voraussetzungen eine geeignete Option zur strukturierten Sanierung sein.

Das Schutzschirmverfahren ist kein Scheitern.
Es ist ein gesetzlich vorgesehenes Instrument zur gerichtlichen Begleitung einer Sanierung in Eigenverwaltung.

Das Schutzschirmverfahren: Sanierung unter eigener Verantwortung

Das Schutzschirmverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem die Geschäftsführung im Amt bleibt und die Sanierung unter Aufsicht eines Sachwalters selbst steuert.

Mögliche rechtliche Wirkungen:

  • Fortführung der Geschäftsleitung unter gerichtlicher Aufsicht
  • Vollstreckungsschutz gegenüber Gläubigern
  • Möglichkeit zur Beendigung belastender Vertragsverhältnisse
  • Nutzung des Insolvenzgeldes für Arbeitnehmer
  • Erstellung und Umsetzung eines Insolvenzplans

Ziel ist die wirtschaftliche Stabilisierung und Entschuldung des Unternehmens – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Schutzschirmverfahren Berlin

Schutzschirmverfahren Berlin

Schutzschirmverfahren Berlin

Wann kommt das Verfahren in Betracht?

Ein Schutzschirmverfahren ist nur zulässig, wenn:

  • noch keine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) eingetreten ist
  • drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt
  • eine Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist

Entscheidend ist eine rechtzeitige und fundierte Prüfung. Wird der Antrag zu spät gestellt, ist das Schutzschirmverfahren nicht mehr möglich.

Unterschiede zur Regelinsolvenz

Im Vergleich zur klassischen Insolvenz können sich folgende Unterschiede ergeben:

  • Die Geschäftsführung bleibt im Amt
  • Ein Sachwalter überwacht das Verfahren
  • Sanierungsmaßnahmen werden durch einen Insolvenzplan strukturiert umgesetzt

Ob diese Verfahrensform im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt stets von den wirtschaftlichen, rechtlichen und zeitlichen Rahmenbedingungen ab.

Anforderungen an den Antrag

Der Antrag auf ein Schutzschirmverfahren erfordert u. a.:

  • Darstellung der Krisenursachen
  • belastbare Liquiditätsplanung
  • Fortführungsprognose
  • Sanierungskonzept
  • Bescheinigung eines geeigneten Sachverständigen

Fehler oder unzureichende Unterlagen können zur Ablehnung des Antrags führen. Eine sorgfältige Vorbereitung ist daher wesentlich.

Mögliche Sanierungsinstrumente im Verfahren

Je nach individueller Situation können im Rahmen eines Insolvenzplans beispielsweise vorgesehen werden:

  • Quotale Befriedigung der Insolvenzgläubiger
  • Anpassung oder Beendigung nicht tragfähiger Verträge
  • Nutzung von Insolvenzgeld
  • Kapitalmaßnahmen oder Investorenlösungen

Welche Maßnahmen im Einzelfall rechtlich und wirtschaftlich tragfähig sind, bedarf einer sorgfältigen Prüfung.

Risiken und Herausforderungen

Das Schutzschirmverfahren ist ein komplexes Sanierungsinstrument. Herausforderungen können insbesondere sein:

  • Zeitdruck
  • Abstimmung mit Gläubigern
  • Anforderungen an Planung und Reporting
  • operative Belastung der Geschäftsführung

Eine realistische Bewertung der Sanierungsfähigkeit ist daher unerlässlich.

Alternativen zum Schutzschirmverfahren

Nicht in jedem Fall ist das Schutzschirmverfahren die geeignete Lösung.
Je nach Ausgangslage können in Betracht kommen:

  • Restrukturierung nach dem StaRUG
  • Insolvenz in Eigenverwaltung
  • außergerichtliche Sanierungsmaßnahmen

Die Wahl des richtigen Instruments ist von zentraler Bedeutung.

Beratungsansatz

Die Beratung richtet sich an Unternehmer und Geschäftsführer, die ihre rechtlichen Handlungsoptionen prüfen möchten.

Ich bin nicht als Insolvenzverwalter tätig.
Ich berate und vertrete ausschließlich Unternehmerinteressen.

Rechtzeitiges Handeln ist entscheidend

Je früher eine rechtliche Prüfung erfolgt, desto größer sind in der Regel die Handlungsspielräume.

Wenn Sie klären möchten, ob ein Schutzschirmverfahren in Ihrer Situation in Betracht kommt, können Sie eine vertrauliche Ersteinschätzung anfragen.

Vertrauliche Ersteinschätzung anfragen

Sie erhalten:

  • Prüfung Ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation
  • rechtliche Einschätzung zur Anwendbarkeit des Schutzschirmverfahrens
  • Abgrenzung zu möglichen Alternativen
  • strukturierte Handlungsempfehlung

Die Beratung erfolgt diskret und auf Grundlage Ihrer Angaben.

Strategische Krisenanalyse

Vertrauliche Beratung für Unternehmer & Geschäftsführer

Wenn wirtschaftlicher Druck entsteht, entscheidet die Qualität der ersten Analyse über die nächsten Schritte.
In 60 Minuten erhalten Sie eine strukturierte anwaltliche Einschätzung Ihrer Situation –
klar, diskret und strategisch priorisiert.

60 Minuten
200 € inkl. MwSt.
Persönlich & vertraulich

Häufige Fragen zum Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO)

I. Grundlagen & Systematik

1. Was ist ein Schutzschirmverfahren?

Ein besonderes Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zur Sanierung bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

2. Welche Norm regelt das Schutzschirmverfahren?

§ 270d InsO.

3. Ist das Schutzschirmverfahren eine Insolvenz?

Ja, es ist ein gerichtliches Insolvenzverfahren.

4. Warum heißt es Schutzschirm?

Weil das Unternehmen während der Planerstellung vor Vollstreckungsmaßnahmen geschützt wird.

5. Was ist der Unterschied zur Eigenverwaltung?

Der Schutzschirm ist eine besondere Form der Eigenverwaltung mit vorgelagerter Prüfphase.

6. Ist der Schutzschirm öffentlich?

Ja, Insolvenzverfahren werden veröffentlicht.

7. Wie lange dauert die Schutzschirmphase?

Maximal drei Monate.

8. Kann sie verlängert werden?

Nur in Ausnahmefällen über Verfahrensüberleitung.

II. Insolvenzrechtliche Voraussetzungen

9. Darf Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten sein?

Nein.

10. Was ist Zahlungsunfähigkeit?

Wenn weniger als 90 % der fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen beglichen werden können.

11. Was ist drohende Zahlungsunfähigkeit?

Eine prognostizierte zukünftige Liquiditätslücke.

12. Was ist Überschuldung?

Wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht.

13. Muss die Sanierung sicher sein?

Nein, sie darf nur nicht offensichtlich aussichtslos sein.

14. Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast?

Der Antragsteller.

III. Antrag & gerichtliche Prüfung

15. Welche Unterlagen sind erforderlich?

Sanierungskonzept, Liquiditätsplanung, Krisenanalyse, Bescheinigung.

16. Wer darf die Bescheinigung ausstellen?

Insolvenzerfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt.

17. Wie aktuell muss die Bescheinigung sein?

In der Praxis maximal drei Tage alt.

18. Was prüft das Gericht?

Zulässigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität.

19. Kann das Gericht einen anderen Sachwalter einsetzen?

Ja.

20. Kann das Gericht den Antrag ablehnen?

Ja, bei fehlenden Voraussetzungen.

IV. Rolle der Geschäftsführung

21. Bleibt die Geschäftsführung im Amt?

Ja.

22. Besteht weiterhin Insolvenzantragspflicht?

Ja.

23. Haftet der Geschäftsführer weiterhin?

Ja, insbesondere bei Pflichtverletzungen.

24. Darf die Geschäftsführung frei verfügen?

Nur im Rahmen insolvenzrechtlicher Vorgaben.

25. Was ist mit Zahlungen nach Antragstellung?

Nur masseerhaltende Zahlungen sind zulässig.

V. Insolvenzplan

26. Was ist ein Insolvenzplan?

Ein Sanierungsinstrument zur Restrukturierung von Forderungen und Gesellschaftsstruktur.

27. Müssen Gläubiger zustimmen?

Ja, in Gruppen mit Mehrheitsentscheidung.

28. Können einzelne Gläubiger überstimmt werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen.

29. Kann ein Schuldenschnitt erfolgen?

Ja, im Plan möglich.

30. Können Gesellschafterrechte verändert werden?

Ja.

VI. Finanzierung & Liquidität

31. Was sind Masseverbindlichkeiten?

Verbindlichkeiten nach Verfahrenseröffnung.

32. Ist Insolvenzgeld möglich?

Ja, bis zu drei Monate.

33. Können neue Kredite aufgenommen werden?

Ja, als Massekredit.

34. Können Lieferanten abspringen?

Vertraglich möglich.

35. Ist Factoring zulässig?

Ja.

VII. Arbeitsrechtliche Fragen

36. Gelten verkürzte Kündigungsfristen?

Ja, maximal drei Monate.

37. Können Tarifverträge angepasst werden?

Unter engen Voraussetzungen.

38. Was passiert mit Urlaubsansprüchen?

Altansprüche werden Insolvenzforderungen.

39. Können Betriebsräte mitwirken?

Ja.

40. Ist Personalabbau möglich?

Ja, unter insolvenzrechtlichen Bedingungen.

VIII. Banken & Sicherheiten

41. Können Banken Kredite kündigen?

Je nach Vertragslage.

42. Bleiben Sicherheiten bestehen?

Ja, grundsätzlich.

43. Was sind Absonderungsrechte?

Bevorzugte Befriedigung aus Sicherheiten.

44. Können Sicherheiten angefochten werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen.

45. Ist eine Umschuldung möglich?

Im Rahmen eines Plans.

IX. Gesellschafter & Investoren

46. Können Anteile verwässert werden?

Ja, im Insolvenzplan.

47. Ist ein Debt-Equity-Swap möglich?

Ja.

48. Können neue Investoren einsteigen?

Ja.

49. Ist eine übertragende Sanierung möglich?

Ja.

50. Können Altgesellschafter ausgeschlossen werden?

Unter gesetzlichen Voraussetzungen.

X. Steuerliche Aspekte

51. Wie werden Steuerschulden behandelt?

Als Insolvenzforderungen.

52. Entstehen neue Steuerschulden?

Ja, als Masseverbindlichkeiten.

53. Ist ein Sanierungsgewinn steuerpflichtig?

Grundsätzlich ja, mit Ausnahmen.

54. Greift § 3a EStG?

Unter bestimmten Voraussetzungen.

55. Was ist mit Umsatzsteuer?

Sie bleibt relevant.

XI. Haftung & Strafrecht

56. Besteht Strafbarkeitsrisiko?

Bei Insolvenzverschleppung ja.

57. Was ist Insolvenzverschleppung?

Verspätete Antragstellung.

58. Können Gläubiger persönlich klagen?

Unter Umständen ja.

59. Greift D&O-Versicherung?

Je nach Vertrag.

60. Sind Gesellschafterdarlehen nachrangig?

Ja.

XII. Strategische Kommunikation

61. Wann sollten Mitarbeiter informiert werden?

Frühzeitig, strukturiert.

62. Wie informiert man Banken?

Mit belastbarer Planung.

63. Wie reagieren Lieferanten typischerweise?

Sehr unterschiedlich.

64. Ist PR-Beratung sinnvoll?

Bei größeren Unternehmen ja.

65. Wie vermeidet man Reputationsschäden?

Durch professionelle Kommunikation.

XIII. Vergleich mit Alternativen

66. Unterschied zum StaRUG?

Kein Insolvenzstatus.

67. Unterschied zur Regelinsolvenz?

Dort übernimmt Insolvenzverwalter.

68. Wann ist Eigenverwaltung besser?

Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit.

69. Wann ist außergerichtliche Sanierung sinnvoll?

Bei stabiler Gläubigerstruktur.

70. Ist ein Schutzschirm „besser“?

Nicht pauschal – einzelfallabhängig.

XIV. Typische Fehler

71. Zu spätes Handeln?

Häufigster Fehler.

72. Unrealistische Planung?

Gefährdet Zulässigkeit.

73. Unzureichende Liquiditätsrechnung?

Ablehnungsrisiko.

74. Interne Gesellschafterkonflikte?

Gefährlich.

75. Fehlende Vorbereitung?

Kritisch.

XV. Spezialfragen & Sonderkonstellationen

76. Ist Schutzschirm für Start-ups geeignet?

Ja, wenn Voraussetzungen erfüllt sind.

77. Für Familienunternehmen?

Ja.

78. Für Holdingstrukturen?

Ja, mit komplexer Abstimmung.

79. Für Konzernstrukturen?

Ja, mit Koordinationsbedarf.

80. Bei internationaler Tätigkeit?

Abhängig vom COMI.

81. Was ist COMI?

Center of Main Interests.

82. Ist ein Schutzschirm bei GmbH möglich?

Ja.

83. Bei AG?

Ja.

84. Bei GmbH & Co. KG?

Ja.

85. Bei Einzelunternehmen?

Ja.

86. Wie wirkt sich das Verfahren auf laufende Gerichtsverfahren aus?

Sie können unterbrochen werden.

87. Können Bürgschaften betroffen sein?

Ja.

88. Können Gesellschafterbürgschaften bestehen bleiben?

Ja.

89. Ist ein Schutzschirm für Freiberufler möglich?

Ja.

90. Was passiert mit Leasingverträgen?

Kündigung möglich.

91. Können Mietverträge gekündigt werden?

Ja, mit Frist.

92. Wie werden Pensionsverpflichtungen behandelt?

Teilweise über PSVaG.

93. Ist eine Sanierung ohne Personalabbau möglich?

Einzelfallabhängig.

94. Wie hoch sind Verfahrenskosten?

Abhängig von Größe & Komplexität.

95. Wer trägt Gerichtskosten?

Die Insolvenzmasse.

96. Kann das Verfahren scheitern?

Ja.

97. Was passiert bei Scheitern?

Überleitung in Regelinsolvenz.

98. Kann der Schutzschirm widerrufen werden?

Ja, bei Pflichtverletzungen.

99. Ist Eigenkapitalersatz betroffen?

Ja, nachrangig.

100. Was ist mit Cash-Pooling?

Komplex, einzelfallabhängig.

101. Können Geschäftsführer abberufen werden?

Ja, gesellschaftsrechtlich.

102. Besteht Meldepflicht an Aufsichtsrat?

Ja, regelmäßig.

103. Ist ein Schutzschirm für Bauunternehmen geeignet?

Ja, mit branchenspezifischer Prüfung.

104. Für Industrieunternehmen?

Ja.

105. Für Dienstleistungsunternehmen?

Ja.

106. Für Handelsunternehmen?

Ja.

107. Wie wirkt sich das Verfahren auf Ratings aus?

Negativ möglich.

108. Ist ein Neustart nach Abschluss realistisch?

Bei tragfähigem Geschäftsmodell ja.

109. Wie früh sollte rechtliche Beratung erfolgen?

Bereits bei drohender Liquiditätslücke.

110. Wie kläre ich, ob der Schutzschirm für mein Unternehmen geeignet ist?

Durch eine individuelle rechtliche und wirtschaftliche Analyse Ihrer konkreten Situation.